Die Verhältnismässigkeit gebietet es zudem nicht, im Falle eines Geständnisses auf weitere Zwangsmassnahmen zu verzichten. Das würde die Strafbehörden verpflichten, darauf zu vertrauen, dass die beschuldigte Person selber die relevanten Beweismittel beibringen wird. Davon könnte selbst im Fall eines vollständigen, von Beginn an abgelegten Geständnisses nicht ausgegangen werden, zumal Geständnisse jederzeit wiederrufen werden können. Es dient der Wahrheitsfindung, das Geständnis mittels weiterer Beweismittel zu überprüfen und zu objektivieren (Art. 160 StPO).