5 4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Zwangsmassnahmen seien nicht mehr erforderlich gewesen, da er ein Geständnis abgelegt habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wurde erst im Verlauf seiner zweiten Einvernahme geständig. Mit Blick darauf gab es keinen Grund, weshalb die Polizei dem Beschwerdeführer überhaupt glauben sollte. Die Verhältnismässigkeit gebietet es zudem nicht, im Falle eines Geständnisses auf weitere Zwangsmassnahmen zu verzichten.