Sowohl aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. April 2021 (Z. 350 ff.) als auch dem Berichtsrapport vom 30. April 2021 geht hervor, dass die Polizei nach Fotos zum Tatzeitpunkt suchte. Sie durfte zu Recht vermuten, dass sich auf dem zu durchsuchenden Mobiltelefon des Beschwerdeführers, welcher sich zum Tatzeitpunkt am Tatort aufgehalten hatte und als Beschuldigter galt, Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen oder die zur Aufklärung der Straftat beitragen können.