Sie stellte darüber hinaus eine taugliche Zwangsmassnahme dar. Das Auffinden weiterer relevanter Beweismittel im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf war hinreichend wahrscheinlich. Das gilt auch für die angeordnete Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers. Sowohl aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. April 2021 (Z. 350 ff.) als auch dem Berichtsrapport vom 30. April 2021 geht hervor, dass die Polizei nach Fotos zum Tatzeitpunkt suchte.