Zudem zeigt die Fragestellung anlässlich der Einvernahme vom 30. April 2021, dass es um die Durchsuchung seines Zimmers und [Hervorhebung durch die Kammer] die Erhebung seiner Schuhe ging (Z. 334 ff.). Auch aus dem Antrag auf eine Hausdurchsuchung der Polizei vom 30. April 2021 ergeben sich keine Hinweise, dass es einzig um die Erhebung der Schuhe gegangen ist. Vor diesem Hintergrund war die Hausdurchsuchung mit der Sicherstellung der Schuhe nicht abgeschlossen. Sie stellte darüber hinaus eine taugliche Zwangsmassnahme dar.