Es ist mit Blick auf den zu untersuchenden Sachverhalt und die bis anhin gesicherten Spuren offensichtlich, dass mit der Hausdurchsuchung zu beschlagnahmende Gegenstände (Schuhe, deren Sohlen mit den am Tatort aufgefundenen Spuren abgeglichen werden können) oder Vermögenswerte («Beute») als Beweismittel sichergestellt werden sollten. Zudem zeigt die Fragestellung anlässlich der Einvernahme vom 30. April 2021, dass es um die Durchsuchung seines Zimmers und [Hervorhebung durch die Kammer] die Erhebung seiner Schuhe ging (Z. 334 ff.).