Einzig der Beschwerdeführer bezifferte den Betrag im Kässeli auf CHF 90.00. Es stand aber nicht fest, ob es sich dabei um den gesamten Betrag handelte. Es ist mit Blick auf den zu untersuchenden Sachverhalt und die bis anhin gesicherten Spuren offensichtlich, dass mit der Hausdurchsuchung zu beschlagnahmende Gegenstände (Schuhe, deren Sohlen mit den am Tatort aufgefundenen Spuren abgeglichen werden können) oder Vermögenswerte («Beute») als Beweismittel sichergestellt werden sollten.