263 StPO Abs. 1). 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zwecktauglichkeit der Zwangsmassnahmen. Es habe höchstens eine geringfügige Wahrscheinlichkeit bestanden, relevante Beweise sicherzustellen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aus dem Anzeigerapport vom 18. Juni 2021 geht hervor, dass der KTD Schuhsohlenfragmente an der Fensterscheibe sowie auf Scherben auf der Werkbank im Gebäude sichern konnte. Zudem war der Deliktsbetrag nicht bekannt (geschätzt CHF 200.00) und es bestanden auch keine Hinweise darauf, wo sich das gestohlene Geld befand. Einzig der Beschwerdeführer bezifferte den Betrag im Kässeli auf CHF 90.00.