4 gestellten Strafantrag mit dem Betreff Einbruchdiebstahl keine Hinweise, dass von vorneherein von einem geringfügigen Vermögenswert oder einer Bagatelle ausgegangen werden durfte. Auch aus dem nachgereichten Anzeigerapport vom 18. Juni 2021 geht nicht hervor, dass der genaue Betrag aus der Kasse bekannt war. Er wurde jedenfalls mit CHF 200.00 höher geschätzt als der vom Beschwerdeführer genannte Betrag. 4.2 Nach Art. 244 Abs. 2 Bst.