Selbst wenn der Beschwerdeführer lediglich eines geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter StGB verdächtigt worden wäre, hätte dies im zu beurteilenden Fall eine Hausdurchsuchung mithin nicht von vornherein ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.4). Abgesehen davon ergeben sich mit Blick auf den ausschliesslich wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs