Die Strafprozessordnung lässt die Hausdurchsuchung, anders als die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 221 Abs. 1 StPO), nicht nur in Fällen zu, in denen die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt wird. Selbst wenn der Beschwerdeführer lediglich eines geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter StGB verdächtigt worden wäre, hätte dies im zu beurteilenden Fall eine Hausdurchsuchung mithin nicht von vornherein ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.4).