Dieser Tatverdacht hat sich mit dem Geständnis verdichtet. Es stand sowohl aufgrund seiner früheren Aussagen als auch derjenigen anderer Personen bereits zu diesem Zeitpunkt fest, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt beim Forsthaus D.________(Ort) befunden hatte. Die Durchführung einer Hausdurchsuchung als Zwangsmassnahme ist zudem nicht ausgeschlossen, wenn sich der hinreichende Tatverdacht gemäss Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO lediglich auf eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB richtet. Die Strafprozessordnung lässt die Hausdurchsuchung, anders als die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art.