3. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nach Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Die Hausdurchsuchung sowie die Durchsuchung von Datenträgern dürfen auch bei Jugendlichen angeordnet werden (Art. 3 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 Bst.