Es wird daher insofern auf die Beschwerde eingetreten. 2.4 Grundsätzlich ist die Herausgabe zunächst bei der Staatsanwaltschaft zu verlangen. Da die in Ziffer 3 beantragte Herausgabe der CHF 60.00 aber unmittelbar mit der Frage der Verwertbarkeit der aus der Hausdurchsuchung gewonnenen Er- 3 kenntnisse und Beweise im Zusammenhang steht, wird ebenfalls darauf eingetreten.