e JStPO verzichtet werden. Infolgedessen hat der Beschwerdeführer grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass unverwertbare Beweise rechtzeitig aus den Akten entfernt werden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 98 vom 27. Mai 2021 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen sowie BGE 143 IV 475), zumal mit Blick auf die Zufallsfunde und die erfolgten Sicherstellungen nicht gesagt werden kann, dass die angeblich unverwertbaren Beweismittel keinerlei Einfluss auf die Beweiswürdigung haben (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 300 vom 11. September 2020 E. 2.2).