b StPO gelangt nicht zur Anwendung, da der Gesetzgeber sich in Art. 141 Abs. 5 StPO bewusst dafür entschieden hat, dass unverwertbare Beweise aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und hiernach zu vernichten sind. Vor diesem Hintergrund kann auch auf das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss Art. 39 Abs. 2 Bst. e JStPO verzichtet werden.