Ausnahmen, welche ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würden, existieren nicht. So zeigen die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik, dass das Feststellungsbegehren einzig die Grundlage für die verlangte Entfernung der Beweismittel darstellt. Darüber hinaus wird kein Feststellungsinteresse geltend gemacht. Auf das in Ziffer 1 gestellte Rechtsbegehren ist folglich nicht einzutreten. Die sich stellenden Rechtsfragen werden aber im Zusammenhang mit dem unter Ziffer 2 gestellten Beschwerdeantrag behandelt.