Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Auf die beantragte Feststellung der Unrechtmässigkeit der Hausdurchsuchung und der Durchsuchung von Aufzeichnungen kann nicht eingetreten werden. Dieses Feststellungsgesuch stellt die Grundlage für das Leistungsbegehren dar (vgl. Beschwerdeantrag Ziffer 2). Wer ein Leistungsbegehren stellen kann, hat aber kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren (BGE 137 IV 87 E. 1;