Der Leitende Jugendanwalt beantragte in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Am 9. Juli 2021 reichte die Jugendanwaltschaft Kopien der Anzeigerapporte vom 18. Juni 2021 inkl. Beilagen (wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 26./27. März 2021 in D.________(Ort), sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) und vom 9. Juni 2021 inkl. Beilagen (wegen Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 24.-26. April 2021 in E.________(Ort)) ein.