die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 3. Juni 2021 sei hinsichtlich Ziffer 2 aufzuheben und die aus der Hausdurchsuchung vom 30. April 2021 sichergestellten Gegenstände und die daraus sowie aus der Durchsuchung der Aufzeichnungen gewonnen Erkenntnisse und Beweise, insbes. Zufallsfunde, seien aus den Akten zu entfernen und bis zum Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten. Weiter seien ihm die CHF 60.00 (Ass.-Nr. 10) zurückzugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.