_, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die am 30. April 2021 durchgeführte Hausdurchsuchung und die Durchsuchung von Aufzeichnungen unrechtmässig seien; die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 3. Juni 2021 sei hinsichtlich Ziffer 2 aufzuheben und die aus der Hausdurchsuchung vom 30. April 2021 sichergestellten Gegenstände und die daraus sowie aus der Durchsuchung der Aufzeichnungen gewonnen Erkenntnisse und Beweise, insbes.