des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten, lehnte die Jugendanwaltschaft ab (Ziffer 2). Am 14. Juni 2021 reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die am 30. April 2021 durchgeführte Hausdurchsuchung und die Durchsuchung von Aufzeichnungen unrechtmässig seien;