Zudem seien die aus der Hausdurchsuchung vom 30. April 2021 sichergestellten Gegenstände und die daraus sowie aus der Durchsuchung der Aufzeichnungen gewonnenen Erkenntnisse aus den Akten zu entfernen und bis zum Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten. In ihrer Verfügung vom 3. Juni 2021 gab die Jugendanwaltschaft dem Antrag auf amtliche Verteidigung statt (Ziffer 1), den Antrag, die aus der Hausdurchsuchung vom 30. April 2021 sichergestellten Gegenstände und die daraus sowie aus der Durchsuchung der Aufzeichnungen gewonnenen Erkenntnisse seien aus den Akten zu entfernen und bis zum Abschluss