Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 279 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. August 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ gesetzlich v.d.: B.________ a.v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Verwertbarkeit von Beweismitteln / Aus-den-Akten-Weisung Strafverfahren wegen Diebstahls, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwalt- schaft Oberland vom 3. Juni 2021 (BO-21-0225) Erwägungen: 1. Die Regionale Jugendanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Erwerbs, Be- sitzes und Konsums sowie Veräusserung von Marihuana. Am 4. Mai 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Diebstahls eine Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten sowie eine Durchsuchung von Aufzeichnungen an. Gleichentags genehmigte sie die Verwertbarkeit von Zufalls- funden bezüglich Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 stellte der Beschuldigte den Antrag, es sei ihm Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Verteidiger beizuordnen. Zudem seien die aus der Hausdurchsuchung vom 30. April 2021 sichergestellten Gegenstände und die daraus sowie aus der Durchsuchung der Aufzeichnungen gewonnenen Er- kenntnisse aus den Akten zu entfernen und bis zum Abschluss des Verfahrens un- ter separatem Verschluss zu halten. In ihrer Verfügung vom 3. Juni 2021 gab die Jugendanwaltschaft dem Antrag auf amtliche Verteidigung statt (Ziffer 1), den An- trag, die aus der Hausdurchsuchung vom 30. April 2021 sichergestellten Ge- genstände und die daraus sowie aus der Durchsuchung der Aufzeichnungen ge- wonnenen Erkenntnisse seien aus den Akten zu entfernen und bis zum Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten, lehnte die Jugendanwalt- schaft ab (Ziffer 2). Am 14. Juni 2021 reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Be- schwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die am 30. April 2021 durchgeführte Hausdurchsuchung und die Durchsuchung von Aufzeichnungen unrechtmässig seien; die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 3. Juni 2021 sei hinsichtlich Ziffer 2 aufzuheben und die aus der Hausdurchsu- chung vom 30. April 2021 sichergestellten Gegenstände und die daraus sowie aus der Durchsuchung der Aufzeichnungen gewonnen Erkenntnisse und Beweise, ins- bes. Zufallsfunde, seien aus den Akten zu entfernen und bis zum Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten. Weiter seien ihm die CHF 60.00 (Ass.-Nr. 10) zurückzugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Leiten- de Jugendanwalt beantragte in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2021 die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Am 9. Juli 2021 reichte die Jugend- anwaltschaft Kopien der Anzeigerapporte vom 18. Juni 2021 inkl. Beilagen (wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 26./27. März 2021 in D.________(Ort), sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) und vom 9. Juni 2021 inkl. Beilagen (wegen Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 24.-26. April 2021 in E.________(Ort)) ein. Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 gab der Präsident der Beschwerdekammer Kenntnis vom Eingang der Akten. Am 13. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Re- plik ein. Darin hielt er sinngemäss an den gestellten Anträgen fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet 2 Beschwerde geführt werden (Art. 39 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung [JSt- PO; SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 der Strafprozess- ordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Auf die beantragte Feststellung der Unrechtmässigkeit der Hausdurchsuchung und der Durchsuchung von Aufzeichnungen kann nicht eingetreten werden. Dieses Feststellungsgesuch stellt die Grundlage für das Leistungsbegehren dar (vgl. Be- schwerdeantrag Ziffer 2). Wer ein Leistungsbegehren stellen kann, hat aber kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2 auch zum Folgenden; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 98 vom 27. Mai 2021 E. 4. 2 und BK 18 204 vom 10. August 2018 E. 2.2). Gleiches gilt betreffend das Verhältnis zwischen Gestaltungs- und Feststellungsanträgen (Urteil des Bun- desgerichts 1B_125/2021 vom 15. April 2021 E. 3.3). Ausnahmen, welche ein Ab- weichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würden, existieren nicht. So zeigen die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik, dass das Feststel- lungsbegehren einzig die Grundlage für die verlangte Entfernung der Beweismittel darstellt. Darüber hinaus wird kein Feststellungsinteresse geltend gemacht. Auf das in Ziffer 1 gestellte Rechtsbegehren ist folglich nicht einzutreten. Die sich stellen- den Rechtsfragen werden aber im Zusammenhang mit dem unter Ziffer 2 gestellten Beschwerdeantrag behandelt. 2.3 Nach konstanter und vom Bundesgericht bestätigter Praxis der Beschwerdekam- mer sind Beschwerden gegen die Nichtentfernung unverwertbarer Beweise aus den Strafakten zulässig. Der Ausschlussgrund von Art. 394 Bst. b StPO gelangt nicht zur Anwendung, da der Gesetzgeber sich in Art. 141 Abs. 5 StPO bewusst dafür entschieden hat, dass unverwertbare Beweise aus den Strafakten zu entfer- nen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Ver- schluss zu halten und hiernach zu vernichten sind. Vor diesem Hintergrund kann auch auf das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss Art. 39 Abs. 2 Bst. e JStPO verzichtet werden. Infolgedessen hat der Beschwerdeführer grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass unverwertbare Be- weise rechtzeitig aus den Akten entfernt werden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 98 vom 27. Mai 2021 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen sowie BGE 143 IV 475), zumal mit Blick auf die Zufallsfunde und die erfolgten Sicherstel- lungen nicht gesagt werden kann, dass die angeblich unverwertbaren Beweismittel keinerlei Einfluss auf die Beweiswürdigung haben (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 300 vom 11. September 2020 E. 2.2). Es wird daher inso- fern auf die Beschwerde eingetreten. 2.4 Grundsätzlich ist die Herausgabe zunächst bei der Staatsanwaltschaft zu verlan- gen. Da die in Ziffer 3 beantragte Herausgabe der CHF 60.00 aber unmittelbar mit der Frage der Verwertbarkeit der aus der Hausdurchsuchung gewonnenen Er- 3 kenntnisse und Beweise im Zusammenhang steht, wird ebenfalls darauf eingetre- ten. 3. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nach Art. 197 Abs. 1 StPO nur er- griffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Die Hausdurchsuchung sowie die Durchsuchung von Datenträgern dürfen auch bei Jugendlichen angeordnet werden (Art. 3 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 Bst. a JStPO). Dabei sind jedoch zusätzlich das Alter, der Entwicklungsstand und die Persönlichkeitsrechte zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 JStPO). Auch darf das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben des Jugendlichen und in den Einflussbereich der gesetzlichen Vertretung eingreifen (Art. 4 Abs. 3 JStPO). Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Hausdurchsuchung sowie die Durchsuchung seines Mobiltelefons seien unverhältnismässig gewesen. Zudem seien im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung auch formelle Vor- schriften verletzt worden. 4. 4.1 Sowohl die Hausdurchsuchung als auch die Durchsuchung des Mobiltelefons sind gesetzlich vorgesehen (Art. 244 und Art. 246 StPO i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Bst. a JStPO). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in der Nacht vom 26. März 2021 auf den 27. März 2021 in das Forsthaus in D.________(Ort) eingedrungen zu sein, ein Kässeli behändigt und daraus Geld gestohlen zu haben. Der Beschwerdeführer war diesbezüglich an der polizeilichen Einvernahme vom 30. April 2021 geständig (Z. 395 ff.). Das Geständnis legte er erst ab, nachdem die Hausdurchsuchung so- wie die Durchsuchung seines Telefons anlässlich dieser Einvernahme Thema wa- ren. Es ist aber offensichtlich und wird auch nicht bestritten, dass bereits vor Be- ginn der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. April 2021 ein hinreichender Tatverdacht auf die Verübung eines Diebstahls gegen ihn vorgele- gen hat. Dieser Tatverdacht hat sich mit dem Geständnis verdichtet. Es stand so- wohl aufgrund seiner früheren Aussagen als auch derjenigen anderer Personen be- reits zu diesem Zeitpunkt fest, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt beim Forsthaus D.________(Ort) befunden hatte. Die Durchführung einer Haus- durchsuchung als Zwangsmassnahme ist zudem nicht ausgeschlossen, wenn sich der hinreichende Tatverdacht gemäss Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO lediglich auf eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB richtet. Die Strafprozessordnung lässt die Hausdurchsuchung, anders als die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 221 Abs. 1 StPO), nicht nur in Fällen zu, in denen die beschuldigte Person eines Ver- brechens oder Vergehens verdächtigt wird. Selbst wenn der Beschwerdeführer le- diglich eines geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter StGB ver- dächtigt worden wäre, hätte dies im zu beurteilenden Fall eine Hausdurchsuchung mithin nicht von vornherein ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.4). Abgesehen davon ergeben sich mit Blick auf den ausschliesslich wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs 4 gestellten Strafantrag mit dem Betreff Einbruchdiebstahl keine Hinweise, dass von vorneherein von einem geringfügigen Vermögenswert oder einer Bagatelle ausge- gangen werden durfte. Auch aus dem nachgereichten Anzeigerapport vom 18. Juni 2021 geht nicht hervor, dass der genaue Betrag aus der Kasse bekannt war. Er wurde jedenfalls mit CHF 200.00 höher geschätzt als der vom Beschwerdeführer genannte Betrag. 4.2 Nach Art. 244 Abs. 2 Bst. b StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person durch- sucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen u.a. Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind. Art. 246 StPO hält fest, dass Datenträger durchsucht werden dürfen, wenn zu ver- muten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterlie- gen. Gegenstände einer beschuldigten Person dürfen unter anderem beschlag- nahmt werden, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 StPO Abs. 1). 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zwecktauglichkeit der Zwangsmassnahmen. Es habe höchstens eine geringfügige Wahrscheinlichkeit bestanden, relevante Be- weise sicherzustellen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aus dem An- zeigerapport vom 18. Juni 2021 geht hervor, dass der KTD Schuhsohlenfragmente an der Fensterscheibe sowie auf Scherben auf der Werkbank im Gebäude sichern konnte. Zudem war der Deliktsbetrag nicht bekannt (geschätzt CHF 200.00) und es bestanden auch keine Hinweise darauf, wo sich das gestohlene Geld befand. Ein- zig der Beschwerdeführer bezifferte den Betrag im Kässeli auf CHF 90.00. Es stand aber nicht fest, ob es sich dabei um den gesamten Betrag handelte. Es ist mit Blick auf den zu untersuchenden Sachverhalt und die bis anhin gesicherten Spuren offensichtlich, dass mit der Hausdurchsuchung zu beschlagnahmende Ge- genstände (Schuhe, deren Sohlen mit den am Tatort aufgefundenen Spuren abge- glichen werden können) oder Vermögenswerte («Beute») als Beweismittel sicher- gestellt werden sollten. Zudem zeigt die Fragestellung anlässlich der Einvernahme vom 30. April 2021, dass es um die Durchsuchung seines Zimmers und [Hervorhe- bung durch die Kammer] die Erhebung seiner Schuhe ging (Z. 334 ff.). Auch aus dem Antrag auf eine Hausdurchsuchung der Polizei vom 30. April 2021 ergeben sich keine Hinweise, dass es einzig um die Erhebung der Schuhe gegangen ist. Vor diesem Hintergrund war die Hausdurchsuchung mit der Sicherstellung der Schuhe nicht abgeschlossen. Sie stellte darüber hinaus eine taugliche Zwangs- massnahme dar. Das Auffinden weiterer relevanter Beweismittel im Zusammen- hang mit dem Tatvorwurf war hinreichend wahrscheinlich. Das gilt auch für die angeordnete Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwer- deführers. Sowohl aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. April 2021 (Z. 350 ff.) als auch dem Berichtsrapport vom 30. April 2021 geht hervor, dass die Polizei nach Fotos zum Tatzeitpunkt suchte. Sie durfte zu Recht vermu- ten, dass sich auf dem zu durchsuchenden Mobiltelefon des Beschwerdeführers, welcher sich zum Tatzeitpunkt am Tatort aufgehalten hatte und als Beschuldigter galt, Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen oder die zur Auf- klärung der Straftat beitragen können. 5 4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Zwangsmassnahmen seien nicht mehr erforderlich gewesen, da er ein Geständnis abgelegt habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wurde erst im Verlauf seiner zweiten Einvernahme geständig. Mit Blick darauf gab es keinen Grund, weshalb die Polizei dem Beschwerdeführer überhaupt glauben sollte. Die Verhältnismässigkeit gebietet es zudem nicht, im Falle eines Geständnisses auf weitere Zwangsmass- nahmen zu verzichten. Das würde die Strafbehörden verpflichten, darauf zu ver- trauen, dass die beschuldigte Person selber die relevanten Beweismittel beibringen wird. Davon könnte selbst im Fall eines vollständigen, von Beginn an abgelegten Geständnisses nicht ausgegangen werden, zumal Geständnisse jederzeit wieder- rufen werden können. Es dient der Wahrheitsfindung, das Geständnis mittels weite- rer Beweismittel zu überprüfen und zu objektivieren (Art. 160 StPO). Die Polizei hatte daher keinen Grund, auf weitere Ermittlungshandlungen zu verzichten, zumal es konkrete und erhebliche Hinweise gab, dass sich sachdienliche Gegenstände bzw. Informationen am Domizil des Beschwerdeführers bzw. auf seinem Mobiltele- fon befinden. Zu berücksichtigen ist auch, dass es nach wie vor offene Fragen gab, wie bspw., ob der Beschwerdeführer tatsächlich durch ein bereits zerbrochenes Fenster eingestiegen war oder es sich beim genannten Deliktsbetrag um das ge- samte Geld gehandelt hat bzw. dieses tatsächlich verbraucht worden war (vgl. auch vorangehende Ausführungen). Auch wenn es mit Blick auf den Anzeigerap- port oder den Strafantrag keine Hinweise gibt, dass ausser dem Kässeli mit dem Geld weitere Gegenstände bzw. Vermögenswerte entwendet worden sind, ist die Hausdurchsuchung sowie die Durchsuchung des Mobiltelefons zur Wahrheitsfin- dung und Objektivierung des Geständnisses geeignet und erforderlich. Hinweise auf eine unzulässige Beweisausforschung liegen nicht vor. 4.5 Wie mehrmals ausgeführt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Zeit- punkt der Anordnung der Zwangsmassnahmen der Deliktsbetrag bereits festge- standen hat oder klar war, was mit dem Geld geschehen ist. Was der Beschwerde- führer mit dem Einsteigen bezweckt oder was er erwartet hatte, im Forsthaus auf- zufinden, geht letztlich auf nicht substantiierte Parteibehauptungen zurück und ist nicht geeignet, die Zwangsmassnahmen als unrechtmässig oder unverhältnismäs- sig erscheinen zu lassen. Der Kammer erschliesst sich jedenfalls nicht, weshalb es offensichtlich sein sollte, dass sich in einem Kässeli in einem Forsthaus nie mehr als CHF 300.00 befinden würden. Es bestehen auch keine Hinweise, dass der Be- schwerdeführer überhaupt nicht damit gerechnet hatte, etwas zu finden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Zugang in das Forsthaus überhaupt nur durch ein zerbrochenes Fenster möglich geworden ist. Der Beschwerdeführer musste damit einen mühsamen und nicht ungefährlichen Weg auf sich nehmen, was einem plan- losen Handeln aus blosser Neugierde entgegensteht. Selbst wenn der Beschwer- deführer das Fenster nicht selber eingeschlagen hat, besteht der hinreichende Tat- verdacht auf einen Einschleichdiebstahl. Die Bedeutung dieser Straftat rechtfertigt die angeordneten Zwangsmassnahmen auch unter Berücksichtigung des Alters, des Entwicklungsstandes und der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers. Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist somit ebenfalls gegeben. 6 5. 5.1 Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, die formellen Anforderungen für eine Hausdurchsuchung seien nicht erfüllt gewesen. Gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO werden Durchsuchungen in einem schriftlichen Be- fehl angeordnet, wofür in erster Linie der Staatsanwalt und während des gerichtli- chen Verfahrens das Gericht zuständig ist (Art. 198 Abs. 1 StPO). In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden. Sie sind aber in diesem Fall nachträglich schriftlich zu bestätigen. Die zunächst bloss mündlich erfolgte Anord- nung und deren Begründung ist im Vollzugsprotokoll zu vermerken. Ist Gefahr im Verzug, d.h. wenn ohne sofortige Vornahme ein Beweisverlust droht, kann die Poli- zei gemäss Art. 241 Abs. 3 StPO Durchsuchungen ohne Befehl vornehmen, wobei sie darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde informiert (Urteil des Bun- desgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2.). 5.2 Anlässlich der Einvernahme vom 30. April 2021 wurde der Beschwerdeführer ge- fragt, ob er mit einer formlosen Durchsuchung der ihm zugänglichen Räume sowie der Erhebung seiner Schuhe einverstanden sei (Z. 334 ff.). Nachdem sich der Be- schwerdeführer nicht einverstanden erklärte, wurde bei der Jugendanwaltschaft um die Verfügung der Durchsuchung ersucht (Z. 341 ff.). Im Einvernahmeprotokoll ist verbalisiert, dass die Hausdurchsuchung durch Jugendanwalt F.________ verfügt worden sei (Z. 345 f.). Weiter wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er damit einverstanden sei, der Polizei Zugriff auf sein Mobiltelefon zu geben, damit nach- geschaut werden könne, ob in der Nacht vom 26./27. März 2021 nützliche Fotos erstellt worden seien (Z. 350 ff.). Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass das Mobiltelefon polizeilich sichergestellt werde und er das Recht auf Versie- gelung habe (Z. 356 f.). Nachdem der Beschwerdeführer mit der Durchsicht einver- standen gewesen war, nahm die Polizei kurz Einsicht und besprach mit dem Ju- gendanwalt, ob das Mobiltelefon sichergestellt werde (Z. 361 ff.). Der wiedergege- bene Ablauf der Einvernahme bzw. die entsprechenden Verbale zeigen somit, dass eine mündliche Anordnung durch die Jugendanwaltschaft vorlag. Dies bestätigt auch der Umstand, dass die Polizei bereits am 30. April 2021 den entsprechenden Antrag auf eine Hausdurchsuchung und Auswertung des Mobiltelefons gestellt hat. Zudem ist im Durchsuchungsprotokoll vermerkt, dass Jugendanwalt F.________ die Zwangsmassnahmen angeordnet hat. Es ist, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht ersichtlich, weshalb eine mündliche Anordnung vor der schriftlichen Eröffnung des Verfahrens nicht bereits vorgelegen haben kann. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Strafunter- suchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu be- fassen beginnt (141 IV 20E. 1.1.4). Vor diesem Hintergrund kann die Anordnung auch vor der Eröffnung erfolgen. Die Dringlichkeit ergibt sich ohne Weiteres aus den konkreten Umständen. Der Beschwerdeführer wusste von den geplanten Er- mittlungshandlungen. Er war zunächst nicht geständig. Vor diesem Hintergrund durfte die Polizei nicht das Risiko eingehen und dem Beschwerdeführer die Gele- genheit geben, die Schuhe oder das Geld verschwinden zu lassen. Schliesslich ist der Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl am 4. Mai 2021 nachträglich 7 schriftlich bestätigt worden. Es ist folglich auch in diesem Zusammenhang keine Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift ersichtlich. 5.3 Mit Blick darauf, dass es sich bei den Durchführungsmodalitäten und der Eröffnung des Hausdurchsuchungsbefehls um Ordnungsvorschriften handelt, deren Verlet- zung die Hausdurchsuchung nicht ungültig machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.4), begründen auch die weiteren Rü- gen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf das Vorliegen von nicht verwertba- ren Beweisen. Die Formulierung in Art. 245 Abs. 2 StPO, wonach Inhaberinnen und Inhaber der zu durchsuchenden Räume «nach Möglichkeit beizuziehen sind», zeigt, dass die Hausdurchsuchung auch ohne Ersatzperson für den abwesenden Inhaber durchgeführt werden kann und die Anwesenheit derselben kein Gültig- keitserfordernis darstellt (vgl. THORMANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 245 StPO). Zudem ist unbestritten, dass die Eltern des Beschwerdeführers informiert worden sind. 5.4 Da Hinweise auf eine rechtswidrig erfolgte Hausdurchsuchung fehlen, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Zufallsfunde einzig unter den Einschränkungen gemäss Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2). Eine entspre- chende Prüfung erübrigt sich. Die Beschwerde ist abzuweisen. Vor diesem Hintergrund gibt es auch keinen Grund, dem Beschwerdeführer die CHF 60.00 herauszugeben. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden i.S.v. Art. 33 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsge- bühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.129) auf CHF 500.00 festgesetzt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Beschwerdeführer. 3. Die Entschädigung des amtlichen Anwaltes wird am Ende des Verfahrens festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Leitung Jugendanwaltschaft (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Oberland, Jugendanwalt F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 30. August 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9