Zusätzlich wurden DNA-Abriebe ab einer Holzschatulle und einem Tresor genommen, deren Auswertung noch ausstehend ist. Insofern ist auch im Beschwerdeverfahren immer noch davon auszugehen, dass zumindest für ein Delikt Vergleichsspuren vorhanden sind und die DNA-Profilerstellung damit nach wie vor zur Aufklärung eines früheren Delikts erforderlich und geeignet ist. Mildere, ebenso geeignete Massnahmen sind nicht ersichtlich, zumal einzig der Abgleich von Finderabdrücken mit Blick auf die anderen gefundenen Spuren nicht ausreichend ist. Wie ausgeführt, rechtfertigt auch die Schwere der Straftat die angeordnete Zwangsmassnahme.