Letzteres ist dann der Fall, wenn es um frühere und bekannte Delikte geht und sich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ergibt, dass diesbezüglich keine Spuren vorhanden sind, welche mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden können. Aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Nachtrag vom 1. Juli 2021 geht hervor, dass in einem Fall (Verkaufsgeschäft D.________) ein Haar und Fingerabdrücke bei der Einstiegsstelle sichergestellt werden konnten. Zusätzlich wurden DNA-Abriebe ab einer Holzschatulle und einem Tresor genommen, deren Auswertung noch ausstehend ist.