Mit Blick darauf erfüllen die Delikte die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Schwere. 5.3 Die Erstellung eines DNA-Profils erweist sich nur insofern nicht mehr als taugliches Mittel, wenn aufgrund der weiteren Ermittlungen feststeht, dass ein Spurenabgleich im Zusammenhang mit weiteren Delikten nicht erfolgen kann. Letzteres ist dann der Fall, wenn es um frühere und bekannte Delikte geht und sich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ergibt, dass diesbezüglich keine Spuren vorhanden sind, welche mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden können.