Der Beschwerdeführer hat bei der Anlasstat die Türe mit einem Brecheisen ausgehebelt und Deliktsgut im Wert von CHF 3'611.80 erbeutet. Auch die anderen Einbruchdiebstähle zeichnen sich durch ein solch rohes Vorgehen aus. Zudem ist bekannt, dass in einem Fall ca. CHF 1'000.00 und in einem anderen Fall ca. CHF 600.00 Bargeld gestohlen worden sind. Mit Blick darauf erfüllen die Delikte die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Schwere.