Diese waren im Zusammenhang mit der DNA-Erstellung aber nicht relevant (vgl. E. 3.4 dieses Beschlusses). Da die Täterschaft bei Einbruchdiebstählen regelmässig biologische Spuren (zum Bsp. DNA an Tatwerkzeugen) hinterlässt und der Anzeigerapport bestätigt, dass Spurenträger vorhanden sind, erscheint die DNA-Profilerstellung im Zeitpunkt ihrer Anordnung auch geeignet und angezeigt für die Aufklärung dieser früheren Delikte. Einbruchdiebstähle können zudem nicht als Bagatelldelikte abgetan werden. Der Beschwerdeführer hat bei der Anlasstat die Türe mit einem Brecheisen ausgehebelt und Deliktsgut im Wert von CHF 3'611.80 erbeutet.