Aufgrund des gleichen modus operandi, der gleichen Art der Lokale sowie der Nähe der Tatorte zueinander bestehen konkrete und erhebliche Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in diese früher begangenen Delikte involviert und die DNA-Probenahme und -Analyse auch für die Aufklärung dieser früheren Delikte erforderlich ist. Zwar werden im Anzeigerapport auch zwei weitere Einbruchdiebstahlsversuche in der Tatnacht erwähnt. Diese waren im Zusammenhang mit der DNA-Erstellung aber nicht relevant (vgl. E. 3.4 dieses Beschlusses).