6 hen ist überall ähnlich und gleicht demjenigen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anlasstat. Mittels Flachwerkzeug wurden entweder Fenster oder Türen aufgehebelt. Aufgrund des gleichen modus operandi, der gleichen Art der Lokale sowie der Nähe der Tatorte zueinander bestehen konkrete und erhebliche Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in diese früher begangenen Delikte involviert und die DNA-Probenahme und -Analyse auch für die Aufklärung dieser früheren Delikte erforderlich ist.