5. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde auf frischer Tat ertappt und von der Polizei angehalten. Er ist geständig, am 4. Juni 2021 in ein Verkaufslokal eingebrochen und Ware eingepackt zu haben. Der hinreichende Tatverdacht auf das Vorliegen eines Diebstahls und Hausfriedensbruchs ist gegeben. Die Erstellung des DNA-Profils wird aber nicht mit der Aufklärung dieser Straftat begründet. Die Abnahme und Auswertung des DNA-Profils steht im Zusammenhang mit der Aufklärung vergangener Straftaten. Zu prüfen ist, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer auch an früheren Straftaten beteiligt war.