b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO). Die Erstellung eines DNA-Profils stellt einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK). Die Rechtsprechung geht von einem leichten Grundrechtseingriff aus (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; 144 IV 127 E. 2.1 S. 133;