Es kann deshalb nicht – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft ohne Anhaltspunkte Zwangsmassnahmen verfügt hat, nur um dann im Beschwerdefall, je nach Begründung der Beschwerde, die Polizei anzuweisen, entsprechende Beweismittel zu erstellen und in die Verfahrensakten aufzunehmen, um die Rechts- und Verhältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung durch die Generalstaatsanwaltschaft mit diesen begründen zu lassen. Es bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die Generalstaatsanwaltschaft eine Begründung für einen Sachverhalt nachliefert, der