4 vor. Gleiches gilt für den Bericht vom 1. Juli 2021. Zudem verfügt die Beschwerdekammer in Strafsachen über volle Kognition, weshalb es ihr – auch im Sinne der Verfahrensbeschleunigung – möglich sein muss, im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Aktenstücke zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer wurde im Beschwerdeverfahren Einsicht in den Anzeigerapport vom 25. Juni 2021 sowie den Nachtrag vom 1. Juli 2021 gegeben und er konnte dazu Stellung nehmen. Der Nachtrag vom 1. Juli 2021 bezieht sich auf den Rapport vom 25. Juni 2021.