Der Anzeigerapport vom 25. Juni 2021 war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch nicht vorhanden, enthält aber einzig die näheren Details zu den früheren Einbruchdiebstählen und beruht daher nicht auf neuen, erst nach dem 4. Juni 2021 entstandenen Erkenntnissen, sondern hält die den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannten Vorwürfe schriftlich fest. Es stellt die Regel dar und ist mit dem Ermittlungsablauf begründet, dass nicht sogleich nach der Anhaltung ein Anzeigerapport erstellt werden kann. Da der Bericht noch nicht erstellt war, konnte er dem Beschwerdeführer auch nicht vorgehalten werden.