Das bestätigen die am 4. Juni 2021 vorgelegenen Aktenstücke sowie der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden von diesen Einbruchdiebstählen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch gar keine Kenntnis hatten. 3.4 Der Anzeigerapport vom 25. Juni 2021 war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch nicht vorhanden, enthält aber einzig die näheren Details zu den früheren Einbruchdiebstählen und beruht daher nicht auf neuen, erst nach dem 4. Juni 2021 entstandenen Erkenntnissen, sondern hält die den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannten Vorwürfe schriftlich fest.