Eine sachgerechte Anfechtung war möglich. Weshalb der Beschwerdeführer aus dem Anzeigerapport vom 25. Juni 2021 den Schluss zieht, es gehe um die Aufklärung der zwei im Zeitpunkt der Anlasstat verübten Einbruchdiebstahlsversuche an der C.________, ist nicht nachvollziehbar. Diese waren offensichtlich nicht relevant für die DNA-Erstellung. Das bestätigen die am 4. Juni 2021 vorgelegenen Aktenstücke sowie der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden von diesen Einbruchdiebstählen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch gar keine Kenntnis hatten.