Mit Blick darauf darf die Ausgangslage als bekannt vorausgesetzt werden. Es ist klar, dass aufgrund der ähnlichen Tatorte eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für bereits früher verübte Delikte abgeleitet worden ist. Vor diesem Hintergrund sind die Begründungsanforderungen, wenn auch knapp, erfüllt. Jedenfalls musste dem Beschwerdeführer aufgrund der erwähnten Aktenstücke klar sein, weshalb und in welchem Zusammenhang eine DNA-Profilerstellung angeordnet worden ist. Eine sachgerechte Anfechtung war möglich.