Offensichtlich stand auch die angeordnete Hausdurchsuchung in diesem Zusammenhang, was dem Beschwerdeführer ohne weiteres klar gewesen ist (vgl. polizeiliches Einvernahmeprotokoll vom 4. Juni 2021 Z. 81 ff.). Die erkennungsdienstliche Erfassung inkl. WSA vom 4. Juni 2021, welche dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden war, ist ebenfalls damit begründet, dass in letzter Zeit in der näheren Umgebung des Tatortes weitere Einbrüche verübt worden seien und davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer für weitere gleichgelagerte Delikte in Frage komme. Mit Blick darauf darf die Ausgangslage als bekannt vorausgesetzt werden.