Allerdings darf davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Einvernahme vom 4. Juni 2021 (vgl. Z. 81-91), welche in Gegenwart von Rechtsanwältin B.________ durchgeführt worden war, die wesentlichen Umstände bekannt gewesen sind. Der Beschwerdeführer wurde mit dem Umstand konfrontiert, dass es in den letzten Wochen einige Einbruchdiebstähle in Verkaufslokale in der Innenstadt gegeben habe. Offensichtlich stand auch die angeordnete Hausdurchsuchung in diesem Zusammenhang, was dem Beschwerdeführer ohne weiteres klar gewesen ist (vgl. polizeiliches Einvernahmeprotokoll vom 4. Juni 2021 Z. 81 ff.).