Es ist offensichtlich, welche Anlasstat ihm vorgeworfen wird. Die Abnahme und Auswertung der DNA- Probe wird mit der Ermittlung bzw. dem Spurenabgleich von ungeklärten Straftaten im Bereich der Vermögensdelikte begründet. Dabei geht aus der Begründung eindeutig hervor, dass es um frühere Verbrechen oder Vergehen geht (vgl. dritter Absatz der Verfügung). Es trifft zu, dass diese Begründung vage geblieben ist. Allerdings darf davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Einvernahme vom 4. Juni 2021 (vgl. Z. 81-91), welche in Gegenwart von Rechtsanwältin B.___