3 tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). 3.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs gegen den Beschwerdeführer führt. Der Beschwerdeführer wurde auf frischer Tat ertappt. Es ist offensichtlich, welche Anlasstat ihm vorgeworfen wird.