3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit den zwei pauschal formulierten Sätzen, wonach die Abnahme und Auswertung der DNA- Probe der Ermittlung bzw. dem Spurenabgleich von ungeklärten Straftaten im Bereich der Vermögensdelikte diene und sich die DNA-Profilerstellung als verhältnismässig erweise, sei es unmöglich, die Tragweite des Entscheides zu beurteilen und angeblich fehlerhafte Punkte in Kenntnis aller Umstände von der Beschwerdeinstanz beurteilen zu lassen. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art.