Urteil des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2 auch zum Folgenden; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 279 vom 30. August 2021 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt betreffend Verhältnis zwischen Gestaltungs- und Feststellungsanträgen (Urteil des Bundesgerichts 1B_125/2021 vom 15. April 2021 E. 3.3). Ausnahmen, welche ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen, existieren vorliegend nicht, weshalb auf dieses Rechtsbegehren, unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens, nicht einzutreten ist (vgl. BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2).