Gegen den Beschwerdeführer läuft ein Strafverfahren, in dessen Rahmen die betreffende Zwangsmassnahme angeordnet wurde. Dem Beschwerdeführer bleibt damit das Recht gewahrt, sämtlichen im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Rügen bei Abschluss des Strafverfahrens Gehör zu verschaffen. Unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens hat er damit die Möglichkeit, am Ende des Verfahrens ein Leistungsbegehren zu stellen. Wer ein Leistungsbegehren stellen kann, hat aber kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2 auch zum Folgenden;