Auch soweit er beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Wangenschleimhautabstrich sowie ein allfällig bereits erstelltes DNA-Profil unverzüglich löschen zu lassen, ist auf die Beschwerde einzutreten. Das Interesse an der beantragten Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 4. Juni 2021 durchgeführten Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers inkl. WSA-Abnahme wird mit entsprechenden Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO begründet. Gegen den Beschwerdeführer läuft ein Strafverfahren, in dessen Rahmen die betreffende Zwangsmassnahme angeordnet wurde.