2 bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auch soweit er beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Wangenschleimhautabstrich sowie ein allfällig bereits erstelltes DNA-Profil unverzüglich löschen zu lassen, ist auf die Beschwerde einzutreten.