Mit Verfügung vom 15. September 2021 stellte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer fest, dass der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft noch nicht mit einer Kopie des Anzeigerapports vom 25. Juni 2021 bedient worden war und holte dieses Versehen mit der Aufforderung nach, allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen. Am 22. September 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest.