Der Beschwerdeführer replizierte am 8. Juli 2021 und hielt an den gestellten Anträgen fest. Zudem beantragte er unabhängig vom Entscheid in der Hauptsache, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO vollständig dem Kanton Bern aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 15. September 2021 stellte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer fest, dass der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft noch nicht mit einer Kopie des Anzeigerapports vom 25. Juni 2021 bedient worden war und holte dieses Versehen mit der Aufforderung nach, allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen.